
Ein Übertritt kann durch die Schule oder Eltern erwogen werden und erfolgt nach Absprachen, Abklärungen (z.B. Schulpsychologischer Dienst), Schnuppertagen/-wochen am neuen Schulort, usw.
Ein Schulwechsel wird durch den Schulrat der Schulgemeinde des Kindes bewilligt oder verfügt.
Bei Übertritten in andere Schulen oder Sonderschulheime werden die Kinder/Eltern je nach Erfordernis durch die Lehrkräfte begleitet. Nach entsprechenden Abklärungen und Anträge werden dem Kind ambulante Therapien im Zentrum für Wahrnehmungsstörungen (ZWS) bewilligt.
Die Schule, in Absprache mit den Eltern, beantragt im 15. Altersjahr des Kindes eine Berufsberatung durch die Sozialversicherungsanstalt. Die Sonderschulen kann in der Regel bis zum 18. Altersjahr verlängert werden, in begründeten Einzelfällen bis zum 20. Jahr.
Entsprechend den Möglichkeiten der / des Jugendlichen wird den Eltern ermöglicht, verschiedene, in Frage kommende Institutionen, unter Begleitung der Lehrkräfte / Schulleitung zu besichtigen. Gemeinsam werden Schnupperwochen organisiert und ausgewertet. Die Eltern bzw. Inhaber der elterlichen Gewalt haben die Entscheidungskompetenz.
Für Jugendliche mit Wahrnehmungsstörungen ist die Suche nach einer ihnen entsprechenden Eingliederungseinrichtung oft sehr schwierig und erfordert vielfach individuelle Lösungen. Für schwerbehinderte Jugendliche besteht die Möglichkeit eines Übertrittes in die Arbeits- und Wohngruppen Tandem in Engelburg.
Für die Nachbetreuung können ambulante Therapien am ZWS beantragt werden. Meist bleibt der Kontakt zwischen Schule und Eltern bestehen.
Die berufliche Eingliederung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Eltern, den Lehrkräften, der Berufsberatung der Sozialversicherungsanstalt und der SozialarbeiterIn der Pro Infirmis.